Das GModG: Die Heizungspflicht ist weg — das Kostenrisiko bleibt

Das Heizungsgesetz ist Geschichte. Öffentlich wird das als Rückkehr zur Wahlfreiheit gelesen. Rechnerisch ist aber etwas anderes passiert: Die Vorgabe ist nicht verschwunden, sie hat die Form gewechselt — vom Verbot beim Einbau zur Quote im Betrieb. Wer nur die Schlagzeile liest, unterschätzt genau diesen Unterschied.

Fördersätze und Deckel ändern sich häufig. Die Angaben tragen den Stand Juli 2026; vor einem Antrag prüfen wir sie gegen die dann gültige Richtlinie.

Was gestrichen wurde

Der Deutsche Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 10. Juli 2026 beschlossen; das Inkrafttreten ist für Ende Juli beziehungsweise Anfang August 2026 vorgesehen. Zwei zentrale Regelungen des bisherigen Heizungsgesetzes fallen dabei ersatzlos weg.

Erstens die Pflicht, jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu betreiben (§ 71 GEG). Zweitens das Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind (§ 72 GEG). Öl- und Gasheizungen dürfen damit wieder ohne Auflage zum Einbauzeitpunkt installiert und weiterbetrieben werden.

Was an ihre Stelle tritt: die Bio-Treppe

An die Stelle der Einbauvorgabe tritt eine Betriebsvorgabe. Wer eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss sie mit einem über die Jahre steigenden Anteil nicht-fossiler Brennstoffe betreiben — Biomethan, biogenes Heizöl oder Wasserstoff.

Ab dem JahrMindestanteil nicht-fossiler Brennstoffe
202910 %
203015 %
203530 %
204060 %
2045vollständig klimaneutral

Gestufte Anteile nach dem GModG. Die Pflicht trifft den Betreiber der Anlage, nicht den Hersteller oder das Installationsunternehmen.

Der Unterschied ist größer, als er aussieht

Die 65-Prozent-Pflicht war eine einmalige Hürde am Tag des Einbaus: einmal genommen, war die Sache für die Lebensdauer der Anlage erledigt. Die Bio-Treppe funktioniert umgekehrt. Sie begleitet die Anlage über ihre gesamte Nutzungsdauer, verschärft sich planmäßig und geht beim Verkauf auf den nächsten Eigentümer über.

Damit verlagert sich das Risiko von einem einzelnen Zeitpunkt auf einen Zeitraum — und von einer Genehmigungsfrage auf eine Kostenfrage. Für die Investitionsrechnung ist das der entscheidende Punkt, denn ein Zeitpunktrisiko lässt sich abhaken, ein Betriebskostenrisiko nicht.

Was unverändert weitergilt

In der Berichterstattung geht regelmäßig unter, dass das GModG nur den Heizungsteil des Gebäudeenergiegesetzes anfasst. Die baulichen Nachrüstpflichten und die Energieausweispflichten bleiben davon unberührt.

PflichtGrundlageStatus
65 % erneuerbare Energie beim Heizungstausch§ 71 GEGgestrichen
Betriebsverbot für Kessel ab 30 Jahren§ 72 GEGgestrichen
Dämmung der obersten Geschossdecke§ 47 GEGgilt unverändert
Dämmung zugänglicher Wärmeverteilleitungen§ 69 GEGgilt unverändert
Energieausweis bei Verkauf und Vermietung§§ 79–88 GEGgilt unverändert
Zwei-Jahres-Frist für neue Eigentümer§ 47 GEGgilt unverändert

Wer ein Haus kauft oder erbt, hat weiterhin zwei Jahre Zeit, die Nachrüstpflichten zu erfüllen — unabhängig davon, was mit der Heizung geschieht. Ausnahmen gelten unter anderem für Gebäude, die der Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.

Der eigentliche Wechsel: von der Pflicht in den Preis

Die interessante Frage ist nicht mehr, ob man eine Gasheizung einbauen darf — man darf. Die interessante Frage ist, was sie über zwanzig Jahre kostet. Und genau dort wirkt die Bio-Treppe.

Eine Beimischungsquote ist ökonomisch etwas grundlegend anderes als ein Verbot: Sie erzeugt bundesweit eine gesetzlich garantierte Nachfrage nach einem Gut, dessen Angebot nicht beliebig wächst. Biogene Brennstoffe stammen aus Reststoffen, Abfällen und Anbaubiomasse — mengenbegrenzte Quellen, um die zusätzlich Industrie, Schwerlastverkehr und Luftfahrt konkurrieren, die ihrerseits unter Dekarbonisierungsdruck stehen. Steigt die Quote von 10 auf 60 Prozent, während das Angebot annähernd konstant bleibt, bildet sich der Preis über die Knappheit, nicht über die Herstellkosten.

Dieses Risiko liegt beim Betreiber. Es fällt nicht am Einbautag an, sondern verteilt sich über die Nutzungsdauer, und es addiert sich zur nationalen CO₂-Bepreisung des fossilen Rests. Eine Heizung, die heute eingebaut wird, läuft typischerweise bis weit in die 2040er Jahre — sie durchläuft die Treppe also vollständig, von der ersten bis zur letzten Stufe.

Was daraus für die Entscheidung folgt

Die Heizungsentscheidung ist von einer Rechtsfrage zu einer Rechenaufgabe geworden. Zu vergleichen sind nicht Anschaffungspreise, sondern Vollkosten über die Nutzungsdauer: Investition abzüglich Förderung, Wartung, Brennstoff- und CO₂-Kosten samt ihrer erwarteten Entwicklung.

Für die meisten Bestandsgebäude fällt dieser Vergleich weiterhin zugunsten der Wärmepumpe aus — aber eben nicht automatisch. Er hängt an der Vorlauftemperatur, die das Gebäude tatsächlich braucht, und damit an Heizlast und hydraulischem Abgleich. Ein Haus, das mit 55 °C auskommt, rechnet sich anders als eines, das 70 °C benötigt. Das ist eine messbare Größe, keine Ansichtssache — und der einzige seriöse Weg, die neue Wahlfreiheit auch zu nutzen.

Die Förderung ist davon unberührt

Das GModG regelt das Ordnungsrecht, nicht die Förderung. Parallel dazu gelten seit dem 21. Juli 2026 die reformierten Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) — mit eigenen Fördersätzen, Höchstgrenzen und Boni.

Beides greift ineinander, ist rechtlich aber getrennt. Dass eine Gasheizung wieder erlaubt ist, heißt nicht, dass sie gefördert wird: Gefördert werden weiterhin Wärmepumpe, Biomasse und der Anschluss an ein Wärmenetz. Die Wahlfreiheit endet dort, wo der Zuschuss anfängt.

Häufige Fragen

Darf ich jetzt wieder eine Gasheizung einbauen?
Ja. Mit dem Wegfall des § 71 GEG gibt es keine Anforderung an den Anteil erneuerbarer Energien mehr zum Zeitpunkt des Einbaus. Sie übernehmen damit aber die Bio-Treppe: ab 2029 zehn, ab 2030 fünfzehn, ab 2035 dreißig und ab 2040 sechzig Prozent nicht-fossiler Brennstoff, bis 2045 vollständig klimaneutral. Diese Pflicht trifft Sie als Betreiber über die gesamte Laufzeit der Anlage.
Muss ich meinen alten Heizkessel noch austauschen?
Ordnungsrechtlich nicht mehr — das Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel ab 30 Jahren (§ 72 GEG) ist gestrichen. Wirtschaftlich bleibt die Frage bestehen: Ein alter Kessel arbeitet mit deutlich schlechterem Nutzungsgrad, und die Brennstoffkosten steigen über CO₂-Bepreisung und Beimischungsquote weiter.
Gilt die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke weiter?
Ja. Das GModG betrifft nur den Heizungsteil des GEG. Die Nachrüstpflichten nach § 47 GEG und die Pflicht zur Dämmung zugänglicher Wärmeverteilleitungen nach § 69 GEG gelten unverändert fort.
Ich habe gerade ein Haus gekauft — welche Frist läuft für mich?
Bei Eigentümerwechsel haben Sie zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang Zeit, die Nachrüstpflichten des § 47 GEG zu erfüllen, soweit sie für Ihr Gebäude gelten. Diese Frist ist vom GModG nicht angetastet worden und läuft unabhängig von jeder Heizungsentscheidung.
Ändert das GModG etwas an meiner Förderung?
Nein. Förderung und Ordnungsrecht sind getrennt. Maßgeblich sind die reformierten BEG-Richtlinien, die seit dem 21. Juli 2026 gelten. Wichtig für laufende Vorhaben: Für Anträge nach den neuen Konditionen ist eine neue Technische Projektbeschreibung nötig; ältere TPB-IDs waren nur bis zum 20. Juli 2026 verwendbar.

Quellen und Grundlagen

  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vom Deutschen Bundestag beschlossen am 10.07.2026 — Streichung der 65-%-Pflicht (§ 71 GEG) und des Betriebsverbots für Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG), Einführung gestufter Mindestanteile nicht-fossiler Brennstoffe
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 47 — Nachrüstpflichten im Gebäudebestand, Zwei-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 69 — Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 79–88 — Energieausweise, Ausstellungsanlässe und Vorlagepflichten
  • BAFA, Informationen für Antragstellende ab 21.07.2026 — Übergangsregelungen der BEG-Reform
  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) — nationale CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe